Allgemeine Geschäftsbedingungen
der lateinamerika.reisen GmbH & Co. KG, Bernhardstr. 6-8, 48153 Münster, Tel: 0251 289194-0, Fax: 0251 289194-20, HRA 7951, USt-ID: DE 250398405, gesetzlicher Vertreter: lateinamerika.reisen GmbH, HRB 10704, Geschäftsführer: Herr Ralf Heidlindemann
In Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts in den §§ 651 a ff. BGB sowie sonstigen und der lateinamerika.reisen GmbH & Co. KG als „Veranstalterin“ vereinbart.
Die AGB stehen Ihnen hier auch zum Download im PDF-Format zur Verfügung:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Abschluss des Reisevertrages
- Mit der Buchung/Reiseanmeldung bietet der Reisende der Veranstalterin den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Preise/Ausschreibungen und Leistungsbeschreibungen sowie die ergänzenden Informationen der Veranstalterin für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden vorliegen.
- Die Buchung/Reiseanmeldung kann schriftlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
- Die Buchung/Reiseanmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende jedenfalls dann wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung, die keiner bestimmten Form bedarf, übernommen hat.
- Der Reisevertrag mit dem Reisenden kommt mit Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Die Annahmeerklärung seitens der Veranstalterin wird in der Regel bei oder unverzüglich nach Zugang der Buchung/Reiseanmeldung schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
- Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung der Veranstalterin vom Inhalt der Buchung/Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot seitens der Veranstalterin vor, an das sie für die Dauer von zehn Tagen ab Zugang gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist der Veranstalterin die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
- Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von der Veranstalterin nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen der Veranstalterin hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
- Orts- und Hotelprospekte, die nicht von der Veranstalterin herausgegeben werden, sind für die Veranstalterin und deren Leistungspflichten nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht der Veranstalterin gemacht wurden.
- Offensichtliche Schreib-, Druck und Rechenfehler sind für die Veranstalterin unverbindlich.
§ 2 Bezahlung
- Die Veranstalterin darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein im Sinne von § 651r Abs. 4 BGB übergeben wurde.
- Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in § 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
- Sämtliche Reisedokumente werden 7 bis 14 Tage vor Reisebeginn nach vollständigem Zahlungseingang dem Reisenden zugesandt. Auf Wunsch händigt die Veranstalterin dem Reisenden die Reisepapiere bei Barzahlung auch unmittelbar in ihrem Hause aus.
- Bei kurzfristigen Reisen, die ab dem 28. Tag vor Reisebeginn gebucht werden, ist der komplette Reisepreis sofort fällig.
- Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist die Veranstalterin berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Reisenden mit Rücktrittskosten gem. § 5 Ziffer 3 zu belasten.
§ 3 Leistungen
- Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebotes, den allgemeinen Informationen im Katalog sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung. Die Angaben in den mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformationen zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
- Nebenabreden, Sonderwünsche oder sonstige Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
§ 4 Leistungs- und Preisänderungen
- Die Veranstalterin behält sich ausdrücklich vor, nach Vertragsschluss notwendig gewordene, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Die Veranstalterin ist verpflichtet den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
- Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
- Die Veranstalterin ist verpflichtet, den Reisenden über erhebliche Änderungen andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
Im Fall erheblicher Änderung(en) einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung/en, die Inhalt des Reisevertrags geworden ist/sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von der Veranstalterin gleichzeitig mit Mitteilung der erheblichen Änderung gesetzten Frist
- a) entweder die Änderung anzunehmen
- b) oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
- c) oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn die Veranstalterin eine solche Reise angeboten hat.
Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung der Veranstalterin zu reagieren oder nicht. Erfolgt seitens des Reisenden keine oder keine fristgerechte Reaktion, gilt die Änderung als angenommen.
4. Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger
- a) Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger
- b) einer Erhöhung der Steuern oder sonstiger Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen-oder Flughafengebühren
- c) oder der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt.
Der Reisepreis wird maximal um den Betrag verändert, der sich bei Addition der Änderungsbeträge der in Ziffer 4 Abs.1 a) bis c) genannten Kostenbestandteile ergibt. Auf Anforderung ist die Veranstalterin verpflichtet, dem Reisenden entsprechende Nachweise zu übermitteln.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % des Reisepreises – die aus den Gründen des Absatz 1 a) bis c) erfolgen, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von der Veranstalterin gleichzeitig mit Mitteilung der erheblichen Änderung gesetzten Frist
- a) entweder die Änderung anzunehmen
- b) oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
- c) oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn die Veranstalterin eine solche Reise angeboten hat.
Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung der Veranstalterin zu reagieren oder nicht. Erfolgt seitens des Reisenden keine oder keine fristgerechte Reaktion, gilt die Änderung als angenommen.
- Die Veranstalterin muss dem Reisenden eine begehrte Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch am 21. Tag vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, SMS oder Sprachträger) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unter Mitteilung der Berechnung mitteilen.
- Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der in Absatz 1 a) bis c) aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für die Veranstalterin führt. Soweit für die Veranstalterin dadurch Verwaltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden, sie sind auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.
- Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sind wir verpflichtet, Sie bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so sind wir verpflichtet Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald uns bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie hiervon in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so werden wir sie unverzüglich über den Wechsel informieren.
§ 5 Rücktritt durch den Reisenden
- Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Veranstalterin unter den vorstehenden (siehe Seite 1 dieser AGB) bzw. nachfolgend angegebenen Kontaktdaten/Anschrift zu erklären.
- Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die Veranstalterin den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die Veranstalterin, soweit der Rücktritt nicht durch sie zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbaren Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle desjenigen unterliegen, der sich auf sein Rücktrittsrecht beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären)., eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
- Die Veranstalterin hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, dass heißt unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
– bis 46 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
– ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
– ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
– ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
– ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
– am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (No Show) 90 % des Reisepreises - Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von der Veranstalterin geforderte Pauschale.
- Bei Stornierung des gesamten Reisevertrages können die Versicherungspakete ebenfalls storniert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Reiserücktrittsversicherung, die in jedem Fall bestehen bleibt.
§ 6 Umbuchung und Ersatzteilnehmer
- Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluglinie (Umbuchung) besteht nicht.
- Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung gemäß § 6 Ziffer 1 vorgenommen, berechnet die Veranstalterin bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von bis zu € 30,00 pro Person.
- Umbuchungswünsche gemäß § 6 Ziffer 1., die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag mit den Bedingungen gem. § 5 Ziffern 2 bis 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
- Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von der Veranstalterin durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der Veranstalterin 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
- Die Veranstalterin kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese dem besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
- Tritt die Ersatzperson in den Vertrag ein, dann haften der Reisende und die Ersatzperson als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.
§ 7 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
- Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
- Die Veranstalterin wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 8 Rücktritt und Kündigung durch die Veranstalterin
Die Veranstalterin kann:
- a) bis 20 Tage vor Reiseantritt, bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
- b) bis 7 Tage vor Reiseantritt, bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen
- c) bis 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger
den Reisenden unverzüglich nach als zwei Tagen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten bei Nichterreichen einer ausdrücklich ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In diesem Fall ist die Veranstalterin verpflichtet, Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und dem Reisenden die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf die Reise bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die Veranstalterin unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. In diesem Fall verliert die Veranstalterin den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Die Veranstalterin kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Veranstalterin aufgrund unvermeidlicher, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Die Veranstalterin ist in diesem Fall verpflichtet den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. In diesem Fall verliert die Veranstalterin den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Die Veranstalterin kann ohne Einhaltung einer Frist, den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet der Abmahnung durch die Veranstalterin nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maßen vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Veranstalterin, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis. Allerdings ist die Veranstalterin verpflichtet, sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen zu lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
§ 9 Beschränkung der Haftung
- Die vertragliche Haftung der Veranstalterin für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft von der Veranstalterin herbeigeführt worden ist.
- Die Haftung der Reiseveranstalterin auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung für Schäden, die nicht Körperschäden oder solche der sexuellen Selbstbestimmung sind und soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt von der Veranstalterin herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis des Reisenden beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisen- den und Reise.
- Möglicherweise über die in diesem Paragraphen unter Ziffer 1 und 2 hinausgehende Ansprüche aus internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von den Beschränkungen unberührt.
- Die Veranstalterin haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Reiseleistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen eindeutig gekennzeichnet wurden, so dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der Veranstalterin sind und getrennt ausgewählt wurden. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 651 b, 651 c 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Eine Haftung der Veranstalterin besteht jedoch dann, wenn und soweit eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch die Veranstalterin ursächlich für den Schaden war.
§ 10 Rechte und Obliegenheiten des Kunden
- Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Veranstalterin kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
- Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel der Veranstalterin an deren Sitz unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.
- Leistet die Veranstalterin nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reise selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von der Veranstalterin verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
- Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Reisende nur dann sein gesetzliches Minderungsrecht oder Anspruch auf Schadensersatz, wenn er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den aufgetretenen Reisemangel während der Reise der Veranstalte- rin gemäß § 10 Ziffer 2 unverzüglich anzuzeigen.
- Will der Reisende den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 k BGB bezeichneten Art nach § 615 l BGB oder aus wichtigem, der Veranstalterin erkennbaren, Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat der Reisende der Veranstalterin zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von der Veranstalterin verweigert oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, der Veranstalterin erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert die Veranstalterin den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Sie kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistung eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben. Die Veranstalterin ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen der Veranstalterin zur Last. - Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sein denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Veranstalterin nicht zu vertreten hat.
- Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt die Veranstalterin dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tage, bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
- Der Reisende hat die Veranstalterin zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein) nicht innerhalb der von der Veranstalterin mitgeteilten Frist erhält.
- Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er die Veranstalterin auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
§ 11 Verjährung
Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden soll.
§ 12 Versicherungen
- Der Reisende wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in diesem Katalog genannten Reisepreise keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Wenn der Reisende vor Reiseantritt von der Reise zurücktritt, entstehen Stornokosten, die sofort fällig sind.
- Der Reisende hat die Möglichkeit, zusätzliche Reiseversicherungen bei der Veranstalterin abzuschließen, wie z. B. eine Reiserücktrittskostenversicherung, eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, eine Reisekrankenversicherung, eine Reiseunfallversicherung oder eine Reisegepäckversicherung. Vertragspartner sind die ERGO Reiseversicherung AG und die Hanse Merkur Versicherung AG.
- Die Veranstalterin hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sichergestellt, dass dem Reisenden, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, der gezahlte Reisepreis und insoweit notwendige Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet werden. Der Reisende hat in diesen Fällen bei Vorlage des Versicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung der Veranstalterin.
§ 13 Pass, Visa und Gesundheitsbestimmungen
- Die Veranstalterin wird den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird seitens der Veranstalterin davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Darüber hinaus gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
- Der Reisende sollte sich über den die Gesundheitsvorschriften hinausgehenden Infektions- und Impfschutz sowie über andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren, ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informations- diensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
- Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und diversen Vorschriften. Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn die Veranstalterin schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
- Die Veranstalterin haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende sie mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Veranstalterin eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
§ 14 Körperliche Anforderungen
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Gewissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.
15 Rechtswahl
Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der Veranstalterin findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
§ 16 Gerichtsstand
- Der Reisende kann die Veranstalterin nur an ihrem Sitz verklagen.
- Für Klagen der Veranstalterin gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend.
- Für Klagen gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters, nämlich Münster, vereinbart.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und der Veranstalterin anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Reisenden ergibt, oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder den entsprechenden deutschen Vorschriften.
§ 17 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
18 Veranstalter
Veranstalterin ist:
lateinamerika.reisen GmbH & Co. KG
Bernhardstr. 6-8
48153 Münster
gesetzlicher Vertreter:
lateinamerika.reisen GmbH
Geschäftsführer: Herr Ralf Heidlindemann
Außergerichtliche Streitbeilegung
Die Veranstalterin ist derzeit gesetzlich nicht verpflichtet, an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen und behält sich die Entscheidung über eine freiwillige Teilnahme an einem solchen Verfahren im Einzelfall vor.
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist jedoch trotzdem der Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Onlinestreitbeilegung anzugeben:
Stand: 11.03.2020